Artikel 83
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 12 Abs 8 wird die Wortfolge "auf einen durch fünf teilbaren Schillingbetrag" durch die Wortfolge "auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag" ersetzt und angefügt:
"Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."
2. Im § 48 Abs 3 wird die Wortfolge "mit Geld bis zu 3.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 220 €" ersetzt.
3. Im § 50 Abs 5 wird die Wortfolge "mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € oder Freiheitsstrafe bis zwei Wochen" ersetzt.
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