Artikel 49
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 69/1998 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 17/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 138 Abs 3 lit b wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2. Im § 158 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
3. Im § 162 wird angefügt:
"(3) Die §§ 138 Abs 3 und 158 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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