Artikel 17
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "2 S" durch den Betrag "15 Cent" und der Betrag "25 S" durch den Betrag "2 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 5 wird der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,10 €" ersetzt.
2. Im § 8 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 €" ersetzt.
3. Im § 9 wird angefügt:
"(7) Die §§ 3 Abs 1 und 5 und 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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