Artikel 61
Das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2000, wird geändert wie folgt:
1. Im § 39 Abs 2 wird der Betrag "300 S" durch den Betrag "22 €" ersetzt.
2. Im § 40 Abs 5 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.180 €" ersetzt.
3. Im § 43 Abs 1 wird der Betrag "100 S" durch den Betrag "7,30 €" ersetzt.
4. Im § 49 Abs 1 wird der Betrag "6 Mill S" durch den Betrag "436.050 €" ersetzt.
5. Im § 50 lit a wird der Betrag "12 S" durch den Betrag "87 Cent" ersetzt.
6. Im § 51 lit b wird der Betrag "0,20 S" durch den Betrag "1,5 Cent" ersetzt.
7. Im § 58 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.460 €" ersetzt.
8. Im § 64 wird angefügt:
"(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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