Artikel 79
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/1999, wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 5 wird angefügt: "In den Folgejahren sind die errechneten Landesbeiträge auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen ab 2002 haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."
2. Im § 11 Abs 2 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 €" ersetzt.
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