Artikel 87
Das Salzburger Hausstandgründungs-Förderungsgesetz 1985, LGBl Nr 83, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 75/1990 und 64/1993 wird geändert wie folgt:
1. Im § 4 Abs 2 lit a wird der Betrag "70.000 S" durch den Betrag "5.100 €", der Betrag "80.000 S" durch den Betrag "5.900 €" und der Betrag "90.000 S" durch den Betrag "6.600 €" ersetzt.
2. Im § 6, der die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen" erhält, wird angefügt:
"(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Keine Verweise gefunden
Rückverweise