Artikel 8
Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird dahingehend geändert, dass im § 8 Abs 4 der Betrag
"1.500 S" durch den Betrag "109 €" ersetzt wird.
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