Artikel 46
Das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/1989, wird dahingehend geändert, dass im § 22 Abs 1 der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" und der Betrag "10.000 S" durch den Betrag "730 €" ersetzt wird.
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