Artikel 33
Das Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, LGBl Nr 84/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 27/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 6 wird der Betrag "30.000 S" durch den Betrag "2.200 €" ersetzt.
2. Im § 7 wird angefügt:
"(6) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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