St. PG 2009
Anwendungsbereich
§ 1aEingetragene Partnerschaft
§ 2Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 3Anwartschaft
§ 4Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 5Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
§ 6Ablösung des Ruhebezuges
§ 7Anwendungsbereich
§ 8Anspruch auf Ruhebezug
§ 9Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 10Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
§ 11Beitragsgrundlagenkonto (Pensionskonto); Kontomitteilung
§ 12Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
§ 13Zurechnung
§ 14Frühstarterbonus
§ 15Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgungsgenuss
§ 16Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses
§ 17Erhöhung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
§ 18Verminderung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
§ 19Meldung des Einkommens
§ 20Vorschüsse auf den Witwer-/Witwenversorgungsbezug
§ 21Übergangsbeitrag
§ 22Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
§ 23Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 24Anspruch und Ausmaß des Versorgungsbezuges
§ 25Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin/des Beamten
§ 26Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
§ 27Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 28Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und der Waise
Vorwort
1. Hauptstück
Pensionsrechtliche Bestimmungen
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Landesbeamtinnen/Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes – im Folgenden kurz Beamtinnen/Beamte genannt – sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die überlebende eingetragene Partnerin/der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin oder die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte/Überlebende Ehegattin (Witwer/Witwe) ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten mit dieser/diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner/Überlebende eingetragene Partnerin ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten/der Beamtin mit diesem/dieser in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
(5) Kinder sind
1. die ehelichen Kinder,
2. die legitimierten Kinder,
3. die Wahlkinder,
4. die unehelichen Kinder und
5. die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte/Frühere Ehegattin ist, dessen/deren Ehe mit der Beamtin/dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner/Frühere eingetragene Partnerin ist, dessen/deren eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten/der Beamtin für nichtig erklärt oder durch ein ordentliches Gerichtaufgelöst worden ist.
(7) Angehörige sind Personen, die im Fall des Todes der Beamtin/des Beamten Hinterbliebene wären.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013
§ 1a
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden: § 1 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 und 5, § 15 Abs. 3 Z 1, 2 und 5, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 10 Z. 3, § 24 Abs. 1 bis 5, 6 Z 1, 2 und 3 lit. a sowie Abs. 7 bis 10, § 26 Abs. 2 bis 6, § 28 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 29 Abs. 2 und 4, § 30 Abs. 4 Z. 4, Abs. 5 Z. 2, Abs. 5 Z. 5 lit. a und b sowie Abs. 6, § 44 Abs. 4 und 6, § 46, § 49 Abs. 4, § 54 Abs. 7, § 67 Abs. 8, § 69 Abs. 1 Z. 1 sowie § 77 Abs. 2 Z. 1.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
§ 2
§ 2 Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der für die Vollziehung des Pensionsrechtes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4 sowie der Einkünfte nach § 22 Abs. 11.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 3
§ 3 Anwartschaft
(1) Die Beamtin/Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre/seine Angehörigen, es sei denn, dass sie/er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch:
1. Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 L-DBR,
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Kündigung oder
5. Entlassung.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
2. Teil
Ruhebezug
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 4
§ 4 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
2. den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten,
3. den angerechneten Ruhestandszeiten,
4. den zugerechneten Zeiträumen,
5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt:
1. die Zeit, die die Beamtin/der Beamte in einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
a) eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
b) eines Karenzurlaubes;
2. eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz oder ein zurückgelegter Karenzurlaub
a) nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz (St. MSchKG), LGBl. Nr. 52/2002, und
b) nach § 70 Abs. 4 oder Abs. 7 Z 2 lit. c L-DBR mit der Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages nach § 181 Abs. 7 L-DBR.
(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberührt.
§ 5
§ 5 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
1. (Anm.: entfallen)
2. Verzicht,
3. Austritt,
4. Ablösung,
5. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
6. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 135 Abs. 2 L-DBR.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 6
§ 6 Ablösung des Ruhebezuges
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, deren/dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
1. berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
2. die Personen, für die die Beamtin/der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin/dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablöse rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin/des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin/dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr/ihm Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Bewilligung auszuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
2. Abschnitt
Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde
§ 7
§ 7 Anwendungsbereich
Der 2. Abschnitt gilt für Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde.
§ 8
§ 8 Anspruch auf Ruhebezug
(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlichen wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 9
§ 9 Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
a) die jeweilige Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 181 Stmk. L-DBR, höchstens jedoch die jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR oder
b) die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den §§ 51 ff. als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,
als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Die Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungszahlen nach § 43 Abs. 4 aufzuwerten.
3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist die Summe aller nach Z 1 und Z 2 ermittelten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt auch die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach § 181 Abs. 6 Z 1 L-DBR. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Nimmt die Beamtin/der Beamte während dieser Zeit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten, sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Kalenderjahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl nach § 43 Abs. 4 des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen.
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 L DBR (Familienhospiz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(5) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(6) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den §§ 54 und 55 entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 54 Abs. 3 sowie § 55, höchstens jedoch die am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR. Die Zuordnung derartiger Beitragsgrundlagen zu einem Kalendermonat und die Aufwertung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 richtet sich danach, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Nachkauf der jeweiligen Zeiten gestellt wurde.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 65/2024
§ 10
§ 10 Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist.
(2) Für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a L-DBR gebührt der nach Abs. 1 ermittelte Ruhegenuss im Ausmaß der prozentuellen Herabsetzung der Wochendienstzeit. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten neuerlich der Ruhegenuss allenfalls unter Anwendung des Abs. 3 zu ermitteln.
(3) Für jeden Monat, der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 141 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,2083 Prozentpunkte pro Monat.
(5) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 a L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,175 Prozentpunkte pro Monat.
(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 b L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,15 Prozentpunkte pro Monat.
(7) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,35 % zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
(8) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten;
2. wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt;
3. im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 4 8 a L-DBR.
(9) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013
§ 11
§ 11 Beitragsgrundlagenkonto (Pensionskonto); Kontomitteilung
(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin/jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
1. die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangenen Jahres;
2. die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen nach § 9;
3. die Anzahl aller bisherigen Beitragsmonate sowie den aktuellen Gesamtkontoprozentsatz bis zum 31. Dezember des vergangenen Jahres.
(2) Auf Verlangen der Beamtin/des Beamten hat die Dienstbehörde erstmals ab dem Jahr 2012 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie den voraussichtlichen monatlichen Ruhegenuss zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.
(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres mit Hilfe automationsunterstützter Verfahren oder schriftlich zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 63/2018
§ 12
§ 12 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 13
§ 13 Zurechnung
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der nach § 10 Abs. 1, allenfalls nach Anwendung des § 12 Abs. 1, ermittelte Prozentsatz um 0,14833 % zu erhöhen, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist und 17,8 % nicht übersteigen darf. Der Kontoprozentsatz darf durch die Zurechnung insgesamt 80 % jedenfalls nicht übersteigen.
§ 14
§ 14 Frühstarterbonus
Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin/dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022
3. Teil
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
1. Abschnitt
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
§ 15
§ 15 Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgungsgenuss
(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ab dem auf den Todestag der Beamtin/des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte an ihrem/seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er/sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. die Beamtin/der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag der Beamtin/des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes der Beamtin/des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. die Beamtin/der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag der Beamtin/des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) Hat sich die Beamtin/der Beamte mit ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin wiederverehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 16
§ 16 Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten gebührte oder im Falle ihres/seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehrgattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten/der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin/des Beamten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses)
b) von landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Landesbeamtinnen/Landesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, des Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, sowie diesen vergleichbarer bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Bestimmungen,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und ehemalige Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(6) Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension/Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 46 0 e ASVG.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 17
§ 17 Erhöhung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von E 1503,50, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von E 1.503,50 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 10 8 f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 18
§ 18 Verminderung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung für die Verminderung vorliegt. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
§ 19
§ 19 Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jedem Bezieher/jeder Bezieherin eines nach § 17 erhöhten oder nach § 18 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines/ihres Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der/die Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Prozentsatz nach § 16 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 42 nachzuzahlen, wenn der/die Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erlangt hat.
§ 20
§ 20 Vorschüsse auf den Witwer-/Witwenversorgungsbezug
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 16 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 18 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 41 zu ersetzen.
§ 21
§ 21 Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 15 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 15 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
2. Abschnitt
Versorgungsbezug der Waise
§ 22
§ 22 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
(1) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgeschriebenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorangegangene Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung, einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B. Krankheit) oder
2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
1. Zeiten des Mutterschutzes oder
2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(7) Zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
1. das Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder
2. eine andere Person für ein solches Kind nach § 2 Abs. 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 367/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(9) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
1. Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
2. einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
3. verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(11) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten jedoch auch
1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
3. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,
4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 29 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013
§ 23
§ 23 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(2) Die Eigenschaft eines Waisenkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
3. Abschnitt
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin
§ 24
§ 24 Anspruch und Ausmaß des Versorgungsbezuges
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin – ausgenommen die Bestimmungen der § 26 Abs. 3 bis 6 und § 28 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten, wenn diese/dieser zur Zeit ihres/seines Todes auf Grund eines Urteils eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich ergangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehe-gatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihrem/seinem Tod oder,
2. falls der Tod der Beamtin/des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bis zu ihrem/seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin gegen die verstorbene Beamtin/den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(5) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin/den verstorbenen Beamten an deren/dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 2 regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihrem/seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S. 807, enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat,
3. der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag der Beamtin/des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten/Ehegattinnen dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin/des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin/des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder eines früheren Ehegatten/einer früheren Ehegattin auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines/einer allenfalls noch verbleibenden Ehegatten/Ehegattin nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 25
§ 25 Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin/des Beamten
(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre/seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 180 Monaten aufzuweisen hätte.
(2) Ist eine Beamtin/ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Beamtin/dem Beamten zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach § 13 zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn eine/ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin/versetzter Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach § 13 erfüllt hat und die Dienstbehörde über die Zurechnung vor ihrem/seinem Tod nicht entschieden hat.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(5) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter, der/dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 13 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022
§ 26
§ 26 Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten/der über lebenden Ehegattin bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
1. Verzicht,
2. Ablösung,
3. Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin der Beamtin/des Beamten, der/die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch Tod der Ehegattin/des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
1. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
2. bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
1. die Einkünfte (§ 22 Abs. 11 und 12) und
2. wiederkehrende Unterhaltsleistungen
anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin auf Grund der aufgelösten oder nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin unter, so entfällt die Anrechnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 27
§ 27 Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Den Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 28
§ 28 Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin und der Waise einer/eines im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn/sie ein Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt ihres/seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt die Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise beträgt 60 % der für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin vorgesehenen Abfertigung.
Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013
4. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 29
§ 29 Kinderzuschuss
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt der Kinderzuschuss nach den für Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin, dessen/deren Haushalt ein Kind der Beamtin/des Beamten angehört, das nach den für die Beamtinnen/Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwer-/Witwenversorgungsgenuss der Kinderzuschuss, die der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.
(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 30
§ 30 Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
2. den anderen Einkünften nach § 22 Abs. 11 und 12 der/des Anspruchsberechtigten,
3. den Einkünften nach § 22 Abs. 11 und 12 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehenen Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte
1. Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
2. Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz,
3. Einkünfte eines Kindes der/des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist,
4. Einkünfte eines früheren Ehegatten/einer früheren Ehegattin der/des Anspruchsberechtigten, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin erhöht.
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt der Beamtin/des Beamten und ihrer/seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen der Beamtin/des Beamten gesichert ist.
2. Die Mindestsätze sind für die Beamtin/den Beamten, den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin, die Waise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin gesondert festzusetzen.
3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebensunterhaltskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
5. Der Mindestsatz für
a) verheiratete Beamtinnen/Beamte und
b) Beamtinnen/Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten/Ehegattinnen aufkommen oder dazu beitragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen/Beamte ohne Unterhaltsverpflichtung oder Kinder zu betragen.
(6) Einer Beamtin/Einem Beamten, die/der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 22 Abs. 11 und 12) des Ehegatten/der Ehegattin den für die Beamtin/den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die Beamtin/der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten/bei der Ehegattin zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist für die Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 31
§ 31 Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. November fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 32
§ 32 Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorschussempfängerin/des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der Vorschussempfängerin/dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsraten bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 33
§ 33 Sachleistungen
Die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachbezüge sind auf Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene anzuwenden.
§ 34
§ 34 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer früheren Auslandsverwendung
(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes und ihrer/seiner Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 17 7 b L-DBR, wenn
1. sie im Ausland wohnen,
2. es der Beamtin/dem Beamten oder ihren/seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
3. die Beamtin/der Beamte vor ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 177 f L-DBR gebührt auf Antrag auch der Beamtin/dem Beamten des Ruhestandes und ihren/seinen Hinterbliebenen.
§ 35
§ 35 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin/der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 36
§ 36 Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
§ 36a
§ 36a Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat dauert oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer/eines inhaftierten Beamtin/Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres/seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der/des inhaftierten Beamtin/Beamten nicht übersteigen, erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des/der Angehörigen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 37
§ 37 Auszahlung der Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind der/dem Anspruchsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den gesetzlichen Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der/des Anspruchsberechtigten ihrer/seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen/Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisungen in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte oder die/der gesetzliche Vertreterin/Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren/dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(6) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn die/der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(7) Die/Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
§ 38
§ 38 Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet die/der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie/er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie/er der Aufforderung nachkommt. Sie/Er muss aber auf die Folgen ihres/seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 39
§ 39 Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 40
§ 40 Meldepflicht
(1) Die/Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihr/ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres/seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Die Empfängerin/Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung ihres/seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 19 bleibt unberührt.
§ 41
§ 41 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist die/der Ersatzpflichtige oder ihre/seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz verhalten. Leistet die/der Ersatzpflichtige oder ihre/seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
§ 42
§ 42 Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
§ 43
§ 43 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird, noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach § 29 und § 30 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn
1. auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
1. Jänner | 100% |
1. Februar | 90% |
1. März | 80% |
1. April | 70% |
1. Mai | 60% |
1. Juni | 50% |
1. Juli | 40% |
1. August | 30% |
1. September | 20% |
1. Oktober | 10% |
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.“
(3) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Gutachten der beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Kommission zur langfristigen Pensionsversicherung (§ 10 8 e ASVG) für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen.
(4) Die für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 erforderliche Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 10 8 a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr. 142/2004, durch Verordnung festzusetzen.
(5) Der für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 erforderliche Aufwertungsfaktor ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 10 8 c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999, durch Verordnung festzusetzen.
(6) Abweichend von Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von E 2.310,– monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt der Ruhe- und Versorgungsbezug
1. nicht mehr als E 2.000,–, ist er mit dem Anpassungsfaktor von 1,012 zu vervielfachen,
2. mehr als E 2.000,– bis zu E 2.310,–, so ist er um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.
(7) Abweichend von Abs. 2 erfolgt im Kalenderjahr 2012 keine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(8) Abweichend von Abs. 2 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 43 Abs. 3) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
vermindert wird.
(9) Abweichend von Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2015 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 181 Abs. 4 L DBR nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor 1,017 zu vervielfachen sind und
2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 181 Abs. 4 L-DBR mit dem Anpassungsfaktor 1,017 ergibt.
(10) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten und für die zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, gebührt zusätzlich zur Erhöhung nach Abs. 2 für das Kalenderjahr 2017 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,00. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 31. März 2017 auszuzahlen.
(11) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2018 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 12) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1.500 € monatlich beträgt, um 2,2 %;
2. wenn es über 1.500 € bis 2.000 € monatlich beträgt, um 33 €;
3. wenn es über 2.000 € bis 3.355 € monatlich beträgt, um 1,6 %;
4. wenn es über 3.355 € bis zu 4.980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt.
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4.980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
(12) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 11 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Abs. 11 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
(13) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 12 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 11 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(14) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2019 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 15) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1.115 € monatlich beträgt, um 2,6 %;
2. wenn es über 1.115 € bis zu 1.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6 % auf 2 % linear absinkt;
3. wenn es über 1.500 € bis zu 3.402 € monatlich beträgt, um 2 %;
4. wenn es über 3.402 € monatlich beträgt, um 68 €.
(15) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 14 ist die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.
(16) abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2020 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 17) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1.111 € monatlich beträgt, um 3,6 %;
2. wenn es über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt;
3. wenn es über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich beträgt, um 1,8 %;
4. wenn es über 5.220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(17) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 16 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionen-begrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat.
(18) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2021 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 19) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
(19) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 18 ist die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge, ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.
(20) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2022 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 21) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,0%;
2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;
3. wenn es über 1 300 € monatlich beträgt, um 1,8%.
(21) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 20 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2021 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2021 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist.
(22) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2023 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 23) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8 %,
2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.
Das gilt auch bei der erstmaligen Anpassung eines Ruhebezuges.
(23) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 22 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist.
(24) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 23 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 22 Z 1 oder – im Fall des Abs. 22 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil ist Abs. 25 entsprechend anzuwenden.
(25) Abweichend von Abs. 2 ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges für das Kalenderjahr 2023 vorzunehmen, indem Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
1. Jänner | 100 % |
1. Februar | 90 % |
1. März | 80 % |
1. April | 70 % |
1. Mai | 60 % |
1. Juni | 50 % |
1. Juli | 50 % |
1. August | 50 % |
1. September | 50 % |
1. Oktober | 50 % |
1. November | 50 % |
1. Dezember | 50 % |
Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
„(26) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2024 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 27) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 5.850 € monatlich beträgt, um 9,7 %,
2. wenn es über 5.850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(27) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 26 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist.
(28) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 27 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 26 Z 1 oder – im Fall des Abs. 26 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(29) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen statt mit den in § 43 Abs. 5 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Beitragsgrundlagen aus dem Jahr | Aufwertungsfaktor | |
1980 | 2,732 | |
1981 | 2,601 | |
1982 | 2,514 | |
1983 | 2,445 | |
1984 | 2,364 | |
1985 | 2,274 | |
1986 | 2,226 | |
1987 | 2,175 | |
1988 | 2,134 | |
1989 | 2,088 | |
1990 | 1,998 | |
1991 | 1,910 | |
1992 | 1,834 | |
1993 | 1,761 | |
1994 | 1,723 | |
1995 | 1,673 | |
1996 | 1,633 | |
1997 | 1,633 | |
1998 | 1,613 | |
1999 | 1,591 | |
2000 | 1,584 | |
2001 | 1,567 | |
2002 | 1,550 | |
2003 | 1,543 | |
2004 | 1,529 | |
2005 | 1,504 | |
2006 | 1,470 | |
2007 | 1,447 | |
2008 | 1,421 | |
2009 | 1,377 | |
2010 | 1,357 | |
2011 | 1,342 | |
2012 | 1,305 | |
2013 | 1,269 | |
2014 | 1,240 | |
2015 | 1,220 | |
2016 | 1,205 | |
2017 | 1,196 | |
2018 | 1,177 | |
2019 | 1,154 | |
2020 | 1,133 | |
2021 | 1,117 | |
2022 | 1,097 | |
2023 | 1,000 | |
(30) § 43 Abs. 2 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 39/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 36/2017, LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 33/2020, LGBl. Nr. 41/2021, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 46/2024
§ 43a
§ 43a Einmalzahlung
(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 43 Abs. 23) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.
nicht mehr als 1 666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
über 1 666,66 € bis zu 2 000 € | 500 € |
ab 2 000 € bis zu 2 500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
(2) Die Einmalzahlung ist mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 30. April 2023 auszuzahlen.
(3) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage (§ 30) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2021 bzw. 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:
Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021 | 150 € |
Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022 | 150 € |
Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022 | 300 € |
Die Einmalzahlungen sind bis spätestens 30. April 2023 auszuzahlen.
(4) Die Einmalzahlungen nach Abs. 1 und 3 sind kein Pensionsbestandteil und gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 30.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2023
§ 43b
§ 43b Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
Abweichend von § 43 Abs. 2 können Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bundesbedienstete durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Ansätze der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2024
5. Teil
Versorgung bei Abgängigkeit
§ 44
§ 44 Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten des Dienststandes
(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu ihrer/seiner Rückkehr ihre/seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem/der Angehörigen der Beamtin/des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr gebühren würde, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die Beamtin/der Beamte abgängig geworden ist oder dass sie/er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten/der Ehegattin und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten im gleichen Verhältnis zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin/des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Angängigwerden der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tage an.
(7) Hat eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihr/ihm zu Händen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihr/ihm gebührt hätte, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die Beamtin/der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes der Beamtin/des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 45
§ 45 Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten des Ruhestandes
(1) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9, und 11 sind im Fall der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
§ 46
§ 46 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin einer Beamtin/eines Beamten ist die von ihm/ihr hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
6. Teil
Unterhaltsbezug
§ 47
§ 47 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen einer/eines entlassenen Beamtin/Beamten
(1) Dem Angehörigen/Der Angehörigen einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten kann ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der/die Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis einer Beamtin/eines Beamten aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der/die Angehörige Anspruch hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des/der Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf den Hinterbliebenen/die Hinterbliebene einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 48
§ 48 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes
(1) Der ehemaligen Beamtin/Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, deren/dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 49
§ 49 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin/eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin/eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der/die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hätte, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht des/der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Dem/Der Hinterbliebenen, dessen/deren Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er/sie Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf die der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.
(4) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 50
§ 50 Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
(1) Auf Empfängerinnen/Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 43 sowie § 67 sinngemäß anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden Leistungen anzurechnen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
7. Teil
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Ruhegenusszwischendienstzeiten und im Ruhestand verbrachten Zeiten
§ 51
§ 51 Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie
1. vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit berechnet wird (Ruhegenussvordienstzeiten), oder
2. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten).
Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:
1. die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;
2. die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit;
3. die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit;
4. die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft im Inland zurückgelegte Zeit;
5. die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften;
6. die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfung oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zu einem Höchstausmaß von einem halben Jahr;
8. die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für die Beamtin/den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren;
9. die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146;
10. die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes;
11. die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges;
12. die Zeit, die der Beamtin/dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 135/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist;
13. die Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung;
14. die Zeit einer Karenz nach dem St. MschKG oder gleichlautender anderer landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:
1. die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit;
2. die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
3. die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin/des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der Beamtin/des Beamten anzurechnen. Die Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in den Dienststand oder der Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzurechnen.
§ 51a
§ 51a Besonderheiten der Anrechnung
(1) Die in § 51 Abs. 2 Z 1 und 13 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die die Beamtin/der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
1. des Übertrittes in den Ruhestand (§ 140 Stmk. L-DBR),
2. der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 141 Stmk. L-DBR),
3. der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 143a Stmk. L-DBR),
4. der Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 143b Stmk. L DBR),
5. des während des Dienststandes eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten
angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängig Werdens des Beamten wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024
§ 52
§ 52 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin/der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
1. die Zeit, die die Beamtin/der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt jedoch nicht für
a) nach § 51 Abs. 2 Z 1, 2, 9 und 13 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und
b) nach § 55 nachgekaufte Zeiten;
2. die Zeit, für die die Beamtin/der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn die Beamtin/der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist
(3) Die Beamtin/Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen sie/er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre/seine Hinterbliebenen, wenn die Beamtin/der Beamte vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und/oder Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus der Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 Z 1. letzter Halbsatz gilt nur für Beamtinnen/Beamte, auf die § 78 nicht anzuwenden ist.
(6) Zeiten nach § 51 Abs. 2 Z 9 sind abweichend von Abs. 2 Z 1 auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 53
§ 53 Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.
§ 54
§ 54 Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt die Beamtin/der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf ihre/seine Hinterbliebenen über. Wenn die Beamtin/der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf ihre/seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
1. soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 51 Abs. 2 Z 12 handelt,
2. soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 51 Abs. 2 Z 9) angerechnet worden ist,
3. für die Zeit einer Karenz nach dem St. MSchKG oder vergleichbarer bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen,
4. soweit die Beamtin/der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihr/ihm nicht erstattet worden sind,
5. soweit der Beamtin/dem Beamten, ihren/seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden sind und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 181 Abs. 2 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach rechtskräftiger Festsetzung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der Beamtin/des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des/der betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet die Beamtin/der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne das sie/er, ihre/seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
§ 55
§ 55 Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
(1) Auf Antrag der Beamtin/des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie/er nach § 52 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 54 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse ST09 seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis der Beamtin/des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbeitrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann die Beamtin/der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als ruhegenussfähige Dienstzeit den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt einer Beamtin/eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 oder der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin/den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin/vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr/ihm glaubhaft zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
§ 56
§ 56 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird eine Beamtin/ein Beamter, die/der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin/der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 54 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der der Beamtin/dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer/seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
(3) Die Wiederaufnahme einer Beamtin/eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin/der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre ihren/seinen Dienst ordnungsgemäß versehen kann.
2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde
1. Teil
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1945 bis 31. Dezember 1958 geboren sind
§ 57
§ 57 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 57 bis 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die in der Zeit zwischen 1. Jänner 1945 und 31. Dezember 1958 geboren sind.
(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes mit Ausnahme des § 11 auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
§ 58
§ 58 Anspruch auf Ruhebezug
(1) Abweichend von § 8 gebührt der Beamtin/dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünfzehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten.
§ 59
§ 59 Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 60
§ 60 Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Abweichend von § 9 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 181 bzw. § 261 L-DBR zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren nach § 43 Abs. 5 aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 252 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage die Summe der 252 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch 252.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 L DBR (Familienhospiz) beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 74 Abs. 1 Z 2 L-DBR herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach § 9 Abs. 3.
(3) (Verfassungsbestimmung) Für Beamtinnen/Beamte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird, sind abweichend von Abs. 1 Z 3 300 Beitragsmonate erforderlich.
(4) Die Beitragsgrundlagen sind monatlich der Beamtin/dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 61
§ 61 Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) Abweichend von § 10 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte frühestens ihre/seine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §§ 142 in Verbindung mit § 29 5 a L-DBR bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung
1. bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 141 L-DBR 0,1667,
2. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 a L-DBR 0,14,
3. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 b L-DBR 0,12
Prozentpunkte pro Monat.
(4) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten oder
2. wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt,
3. im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 4 8 a L-DBR,
4. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 29 5 b L-DBR
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 141 L-DBR 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
§ 62
§ 62 Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und
2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf
1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 61 nicht übersteigen und
2. 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
§ 63
§ 63 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist die Beamtin/der Beamte infolge einer von ihr/ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist sie/er so zu behandeln, als ob sie/er bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 64
§ 64 Zurechnung
(1) Der/Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin/Beamten, die/der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin/des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre, zu ihrer/seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 27/2022
§ 65
§ 65 Beitrag
(1) Empfängerinnen/Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
1. 1,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat;
2. 1,5 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz nach dem 31. Dezember 1998 gebührt hat.
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen.
(2a) Für Personen, die am 1. Jänner 2013 wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz beziehen, beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1:
1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat;
2. 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt hat;
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen.
(3) Zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 und 2a ist, allenfalls in Verbindung mit § 80 Abs. 1, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 4 bis 7 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(3a) Ab 1. März 2016 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, an Stelle des Betrages nach Abs. 2 bis 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL | 7,5 % |
über 200 % bis 300 % der HBGL | 17,5 % |
über 300 % der HBGL | 22,5 % |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
(4) Der Kinderzuschuss und die Zulage nach § 29 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von denen dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 45/2016
§ 66
§ 66 Solidarbeitrag
Empfängerinnen/Empfänger von wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben zusätzlich zum jeweiligen Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und Abs. 3 einen Solidarbeitrag zu leisten. Der Solidarbeitrag beträgt 2,5 % von jenem Teil des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
§ 67
§ 67 Kinderzurechnungsbetrag
(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen sie/er ihr/sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land oder
2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Land oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
liegen.
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes der Beamtin/des Beamten, das diese/dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltlich Pflege gleichzuhalten.
(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 % des Mindestsatzes nach § 30 Abs. 5.
(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nach § 54 Abs. 2 Z 3 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Beamtin/den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der Festsetzung des Kinderzurechnungsbetrages zulässig.
(8) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhstand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn sie/er im Fall ihres/seines Todes im Dienststand an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 68
§ 68 Besonderer Pensionsbeitrag
Abweichend von § 54 Abs. 4 beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 261 Abs. 2 bis Abs. 7 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
§ 69
§ 69 Todesfallbeitrag
(1) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 begründet wurde, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
1. der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin, der/die am Sterbetag der Beamtin/des Beamten mit dieser/diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
2. das Kind, das am Sterbetag der Beamtin/des Beamten deren/dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag der Beamtin/des Beamten deren/dessen Haushalt angehört hat;
3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zu ungeteilten Hand.
(3) Nach einer/einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamtin/Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod der Beamtin/des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
2. Teil
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind
§ 70
§ 70 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 72 sowie § 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde.
(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück und der 1. Teil des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
§ 71
§ 71 Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges
(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt der nach den §§ 59 bis 62 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 62 Abs. 1, allenfalls nach § 78 entspricht, das der von der Beamtin/dem Beamten bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Der Ruhegenuss der Beamtin/des Beamten, die/der am 31. Dezember 2008 noch keine 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht hat, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf vier Kommastellen zu runden ist.
(2) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 1 ist für die Beamtin/dem Beamten ein Ruhebezug nach den §§ 9 und 10 zu bemessen. Dieser Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 1 auf 100 % entspricht.
(3) Nach § 13 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(4) Der Gesamtruhebezug der Beamtin/des Beamten setzt sich aus dem jeweils anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie dem Frühstarterbonus nach § 14 zusammen. Der Gesamtruhebezug darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der §§ 58 bis 61 Abs. 1 und 62, allenfalls unter Anwendung des § 78 gebührt hätte, nicht unterschreiten.
(5) Ein Gesamtruhebezug ist nicht zu ermitteln, wenn
1. der Anteil der am 1. Jänner 2009 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder
2. der Anteil bis zum 31. Dezember 2008 zurückgelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als 5 % oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61, im Fall der Z 2 nach den §§ 9 und 10 zu bemessen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022
§ 72
§ 72 Anwendung dieses Gesetzes auf den Gesamtruhebezug
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Der Solidarbeitrag gemäß § 66 ist von jenem Teil des anteiligen Ruhe- oder Versorgungsgenusses gemäß § 71 Abs. 1 zu entrichten, der über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR liegt.
(3) Der Witwer-/Witwenversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 16 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf den Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % des Gesamtruhebezuges gemäß § 70 Abs. 4, der der Beamtin/dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(5) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt der Gesamtruhebezug gemäß § 71 Abs. 4 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 71 Abs. 1 maßgebend sind.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
3. Teil
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 1944 geboren sind, und deren Hinterbliebene
§ 73
§ 73 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für
1. Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden,
2. Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben, sowie
3. die Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen.
(2) Soweit im 3. Teil nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
§ 74
§ 74 Ruhegenussermittlungsgrundlage und Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
§ 75
§ 75 Ruhegenussfähiger Monatsbezug
(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die die Beamtin/der Beamte zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der höheren Dienstalterszulage
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind die Beamtin/der Beamte, ihre/seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder die Beamtin/der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 153 und 154 L-DBR sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. die Wochendienstzeit der Beamtin/des Beamten oder die Lehrverpflichtung der Lehrerin/des Lehrers am Konservatorium nach §§ 46, 47 und 251 L-DBR herabgesetzt war oder
2. die Wochendienstzeit der Beamtin/des Beamten oder die Lehrverpflichtung der Lehrerin/des Lehrers am Konservatorium nach§ 48 L-DBR herabgesetzt war,
so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich ausAbs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war.
2. Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung nach § 48 L-DBR sind wie folgt zu zählen:
a) in Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten sind im vollen Ausmaß zu zählen;
b) Dienstleistungszeiten, während derer die Wochendienstzeit nach Abs. 3 Z 1 herabgesetzt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 157 L-DBR ergibt;
c) Zeiten einer Freistellung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
3. Zeiten nach § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind im vollen Ausmaß zu zählen.
Die Summe der Monate nach Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl der Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit einer Beamtin/eines Beamten unter Außerachtlassung
1. der in Abs. 3 Z 1 angeführten Zeiten,
2. von Zeiten einer Freistellung nach § 48 L-DBR und
3. von Zeiten nach § 4 Abs. 1 Z 3 und 4
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht.
§ 76
§ 76 Ruhegenusszulage
(1) Der Beamtin/Dem Beamten, die/der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 3 0 d Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 31. Oktober 1996 als Landesgesetz geltenden Fassung – im Folgenden Aktivzulage genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage).
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80 % der Aktivzulage, die der Beamtin/dem Beamten zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt. Hat die Beamtin/der Beamte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Aktivzulage, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktivzulage bezogen, ist für die Bemessung der Ruhegenusszulage die bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand aufgewertete Aktivzulage zugrunde zu legen.
(3) Wurde die Aktivzulage aus gleichartigen oder ähnlichen Verwendungen hintereinander in unterschiedlicher Höhe bezogen, so ist die jeweils höhere Aktivzulage der Bemessung zugrunde zu legen. Der Beamtin/Dem Beamten, die/der aus verschiedenartigen Verwendungen Aktivzulagen bezogen hat, gebührt aus der jeweiligen Verwendung die entsprechende Ruhegenusszulage.
(4) Der Beamtin/Dem Beamten, der eine Aktivzulage und eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR bezogen hat oder die/der weder die Aktivzulage noch die Verwendungszulage zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand bezieht, gebührt eine Ruhegenusszulage. Als Bemessungsgrundlage gilt die Aktivzulage unter der zeitmäßigen Berücksichtigung der Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR. § 12 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz ist nicht anzuwenden.
(5) Die Ruhegenusszulage beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem mindestens sechs Monate hindurch eine Aktivzulage bezogen wurde, 10 % der Bemessungsgrundlage. Die Ruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(6) Wurde eine Aktivzulage ohne Änderung der Verwendung nach dem 31. Oktober 1996 neu bemessen und in eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 L-DBR umgewandelt, die zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhstand bezogen wird, besteht kein Anspruch auf eine Ruhegenusszulage.
§ 77
§ 77 Versorgungsgenusszulage
(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten, die/der Anspruch auf eine Ruhegenusszulage gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuss (Versorgungsgenusszulage).
(2) Die Versorgungsgenusszulage beträgt
1. für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin den nach § 16 Abs. 2 ermittelten Prozentsatz,
2. für jede Halbwaise 24 % und
3. für jede Vollwaise 36 %
der nach § 76 in Betracht kommenden Ruhegenusszulage.
3. Hauptstück
Allgemeine Übergangsbestimmungen- und Schlussbestimmungen
§ 77a
Übergangsbestimmung zu §§ 15, 16, 22 und 23 – Versorgungsgenuss und Versorgungsgenusszulage für Hinterbliebene
§ 77a
Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulage für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuss erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenusszulagen weiterhin anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
§ 78
Übergangsbestimmung zu §§ 25, 58, 62, 63 und 71 – Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von zehn Jahren
§ 78
Die §§ 25 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 sind auf Beamtinnen/Beamte, die vor dem 1. Jänner 1996 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 sind die Hinterbliebenen der/des unter Abs. 1 fallenden Beamtin/Beamten so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 120 Monaten aufzuweisen hätte.
2. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend vom § 58 Abs. 1 zehn Jahre.
3. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 62 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und
b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
4. Bei der Anwendung des § 71 Abs. 1 beträgt der Ruhegenuss der Beamtin/des Beamten, die/der am 31. Dezember 2008 noch keine zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht hat, den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
§ 79
Übergangsbestimmung zu § 60 – Festsetzung des Durchrechnungszeitraumes
§ 79
(1) Gebührt ein Ruhebezug oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen „252“ im § 60 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr | Zahl |
2005 | 12 |
2006 | 24 |
2007 | 36 |
2008 | 48 |
2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 222 |
2024 | 228 |
2025 | 234 |
2026 | 240 |
2027 | 246 |
2028 | 252 |
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung x Veränderungswert ……………………………………………………….. 365 |
(2) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 1 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. | – | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres. |
(3) Gebührt ein Ruhe- oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 1 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert ……………………………………………………… 365 |
(4) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. | – | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates vorangegangenen Jahres. |
§ 80
Übergangsbestimmung zu § 65 – Festsetzung des Beitrages
§ 80
(1) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und 2a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 1,47 |
2006 | 1,44 |
2007 | 1,41 |
2008 | 1,38 |
2009 | 1,35 |
2010 | 1,32 |
2011 | 1,29 |
2012 | 1,26 |
2013 | 1,23 |
2014 | 1,20 |
2015 | 1,17 |
2016 | 1,14 |
2017 | 1,11 |
2018 | 1,08 |
2019 | 1,05 |
2020 | 1,02 |
2021 | 0,99 |
Ab 2022 | 0,00 |
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 1 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet. | – | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert ……………………………………………………….. 365 |
(3) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 8 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7), in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet. | – | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. |
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(5) § 65 Abs. 3 gilt nicht für Beamtinnen/Beamte nach § 70 Abs. 1.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 80a
§ 80a Übergangsbestimmung zu § 43 Abs. 1
§ 65 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Landesgesetz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016
§ 81
§ 81 Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, sind als Verweise auf die Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 zu verstehen.
§ 82
§ 82 Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
1. die fiktive Beitragsgrundlage in § 9 Abs. 3 und 5 und § 60 Abs. 2
2. den Betrag in § 17 Abs. 1
zu ermitteln und kundzumachen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
§ 83
§ 83 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 60 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
§ 83a
§ 83a Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 Z 1 sowie der Entfall von § 72 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 79/2009 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009 , in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Änderung des § 84 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2009 , in Kraft.
(3) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010 , in Kraft.
(4) Die Einfügung des § 43 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Einfügung des § 43 Abs. 7 und des § 77a durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1 . August 2011 , in Kraft.
(6) Durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2013 treten in Kraft:
1. Die Änderung des § 8 Abs. 2, des § 15 Abs. 5, des § 16 Abs. 4 Z 3 lit. a, des § 16 Abs. 4 Z 5, des § 22 Abs. 1, des § 28 Abs. 3, der Überschrift des § 29, des § 29 Abs. 1, 2, 3 und 4, des § 54 Abs. 3, des § 58 Abs. 2, des § 65 Abs. 3 und 4, des § 80 Abs. 1, die Einfügung des § 65 Abs. 2a sowie der Entfall des § 22 Abs. 13 letzter Satz, des § 65 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013 ,
2. die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 2 Z 1, des § 9 Abs. 3 letzter Satz, des § 10 Abs. 2 erster Satz, des § 11 Abs. 3 erster Satz, des § 16 Abs. 4 Z 1, des § 22 Abs. 11 Z 1, des § 60 Abs. 4, die Einfügung des § 36a, die Neufassung des § 82 sowie der Entfall des § 5 Z 1, des § 50 Abs. 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2013 .
(7) Die Einfügung des § 43 Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) Die Änderung des § 1 Abs. 6, des § 6 Abs. 5, des § 24 Abs. 1, des § 26 Abs. 1 Z 3, des § 35 Abs. 1, des § 48 Abs. 1, des § 49 Abs. 1 und 2, des § 52 Abs. 4, des § 54 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 sowie des § 67 Abs. 7 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 51a sowie § 55 Abs. 2 zweiter Satz mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2015 , gleichzeitig tritt § 14 außer Kraft und
2. § 43 Abs. 9 mit 1. Jänner 2015.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 65 Abs. 3a und § 80a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.
(11) § 43 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt § 43 Abs. 11 bis 13 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 2, § 11 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018 , in Kraft.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 treten § 43 Abs. 14 und 15 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2020 treten § 43 Abs. 16 und 17 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2021 treten § 43 Abs. 18 und 19 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 14, § 43 Abs. 2, 20 und 21 sowie § 71 Abs. 4 mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig treten § 25 Abs. 3 und § 64 Abs. 2 außer Kraft.
(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 22, 23, 24 und 25 sowie § 43a mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2024 treten § 43 Abs. 26, 27, 28, 29 und 30 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 6, § 43b und § 51a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2024 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 39/2013, LGBl. Nr. 87/2013; LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 45/2016, LGBl. Nr. 36/2017, LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 33/2020, LGBl. Nr. 41/2021, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 46/2024, LGBl. Nr. 65/2024
§ 84
§ 84 Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt unbeschadet des Abs. 3 das nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung): § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 4 Abs. 3 des nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Soweit in anderen Landesgesetzen auf pensionsrechtliche Bestimmungen der Beamtinnen/Beamten des Landes verwiesen wird, bleiben diese Bestimmungen in der nach Abs. 1 geltenden Fassung weiterhin in Geltung.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009