(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 43 Abs. 23) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.
nicht mehr als 1 666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
über 1 666,66 € bis zu 2 000 € | 500 € |
ab 2 000 € bis zu 2 500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
(2) Die Einmalzahlung ist mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 30. April 2023 auszuzahlen.
(3) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage (§ 30) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2021 bzw. 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:
Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021 | 150 € |
Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022 | 150 € |
Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022 | 300 € |
Die Einmalzahlungen sind bis spätestens 30. April 2023 auszuzahlen.
(4) Die Einmalzahlungen nach Abs. 1 und 3 sind kein Pensionsbestandteil und gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 30.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2023
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