St. PG 2009
(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
§ 74 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 74 Ruhegenussermittlungsgrundlage und Ruhegenussbemessungsgrundlage
…§ 74 Ruhegenussermittlungsgrundlage und Ruhegenussbemessungsgrundlage (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. (2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.…
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