§ 74 Ruhegenussermittlungsgrundlage und Ruhegenussbemessungsgrundlage
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
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