St. PG 2009
Gliederung
1. Hauptstück Pensionsrechtliche Bestimmungen
7. Teil Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Ruhegenusszwischendienstzeiten und im Ruhestand verbrachten Zeiten
§ 53 § 53
Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.
§ 53 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 53 Wirksamkeit der Anrechnung
…§ 53 Wirksamkeit der Anrechnung Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.…
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