§ 53 Wirksamkeit der Anrechnung
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
§ 53 Wirksamkeit der Anrechnung — St. PG 2009
Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.
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