§ 7 Anwendungsbereich
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
Der 2. Abschnitt gilt für Pensionsansprüche von Beamtinnen/Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark nach dem 31. Dezember 2008 begründet wurde.
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