§ 13 Zurechnung
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der nach § 10 Abs. 1, allenfalls nach Anwendung des § 12 Abs. 1, ermittelte Prozentsatz um 0,14833 % zu erhöhen, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist und 17,8 % nicht übersteigen darf. Der Kontoprozentsatz darf durch die Zurechnung insgesamt 80 % jedenfalls nicht übersteigen.
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