(1) Abweichend von § 10 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte frühestens ihre/seine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §§ 142 in Verbindung mit § 29 5 a L-DBR bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhebezugsbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung
1. bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 141 L-DBR 0,1667,
2. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 a L-DBR 0,14,
3. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 14 3 b L-DBR 0,12
Prozentpunkte pro Monat.
(4) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten oder
2. wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt,
3. im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 4 8 a L-DBR,
4. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 29 5 b L-DBR
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 141 L-DBR 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
Rückverweise
Keine Verweise gefunden