(1) Der Beamtin/Dem Beamten, deren/dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
1. berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
2. die Personen, für die die Beamtin/der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin/dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablöse rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin/des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin/dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr/ihm Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Bewilligung auszuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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