(1) Das Ausmaß des Witwer-/Witwenversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der der Beamtin/dem Beamten gebührte oder im Falle ihres/seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn sie/er an ihrem/seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehrgattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht/vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten/der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin/des Beamten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses)
b) von landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Landesbeamtinnen/Landesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, des Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, sowie diesen vergleichbarer bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Bestimmungen,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und ehemalige Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach der verstorbenen Beamtin/dem verstorbenen Beamten handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(6) Die dieses Gesetz vollziehende Stelle gilt für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension/Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 46 0 e ASVG.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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