(1) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz nach § 65 Abs. 2 und 2a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 1,47 |
2006 | 1,44 |
2007 | 1,41 |
2008 | 1,38 |
2009 | 1,35 |
2010 | 1,32 |
2011 | 1,29 |
2012 | 1,26 |
2013 | 1,23 |
2014 | 1,20 |
2015 | 1,17 |
2016 | 1,14 |
2017 | 1,11 |
2018 | 1,08 |
2019 | 1,05 |
2020 | 1,02 |
2021 | 0,99 |
Ab 2022 | 0,00 |
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 1 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet. | – | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert ……………………………………………………….. 365 |
(3) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 8 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7), in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet. | – | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. |
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(5) § 65 Abs. 3 gilt nicht für Beamtinnen/Beamte nach § 70 Abs. 1.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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