(1) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 begründet wurde, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
1. der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin, der/die am Sterbetag der Beamtin/des Beamten mit dieser/diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
2. das Kind, das am Sterbetag der Beamtin/des Beamten deren/dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag der Beamtin/des Beamten deren/dessen Haushalt angehört hat;
3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zu ungeteilten Hand.
(3) Nach einer/einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamtin/Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod der Beamtin/des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 70 Anwendungsbereich
…nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind § 70 Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 72 sowie § 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner…
§ 69 Todesfallbeitrag
…§ 69 Todesfallbeitrag (1) Stirbt eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 begründet wurde, so haben…
§ 73 Anwendungsbereich
…§ 73 Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für 1. Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, 2. Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004 Anspruch…
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…§ 1a Eingetragene Partnerschaft Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden: § 1 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 1…