(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin gebührt ab dem auf den Todestag der Beamtin/des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Beamtin/der Beamte an ihrem/seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er/sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. die Beamtin/der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag der Beamtin/des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes der Beamtin/des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. die Beamtin/der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag der Beamtin/des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) Hat sich die Beamtin/der Beamte mit ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin wiederverehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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