(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 181 Abs. 4 L-DBR, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung für die Verminderung vorliegt. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…§ 1a Eingetragene Partnerschaft Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden: § 1 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 1…
§ 18 Verminderung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges
…§ 18 Verminderung des Witwer-/Witwenversorgungsbezuges (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 16 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten…
§ 4 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
…mehr als drei Tagen und b) eines Karenzurlaubes; 2. eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz oder ein zurückgelegter Karenzurlaub a) nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz (St. MSchKG), LGBl. Nr. 52/2002, und b) nach…
§ 19 Meldung des Einkommens
…§ 19 Meldung des Einkommens (1) Die Pensionsbehörde hat jedem Bezieher/jeder Bezieherin eines nach § 17 erhöhten oder nach § 18 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines/ihres Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden…
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