(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie
1. vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit berechnet wird (Ruhegenussvordienstzeiten), oder
2. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten).
Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:
1. die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;
2. die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit;
3. die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit;
4. die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft im Inland zurückgelegte Zeit;
5. die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften;
6. die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfung oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zu einem Höchstausmaß von einem halben Jahr;
8. die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für die Beamtin/den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren;
9. die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146;
10. die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes;
11. die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges;
12. die Zeit, die der Beamtin/dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 135/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist;
13. die Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung;
14. die Zeit einer Karenz nach dem St. MschKG oder gleichlautender anderer landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:
1. die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit;
2. die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
3. die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin/des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der Beamtin/des Beamten anzurechnen. Die Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in den Dienststand oder der Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzurechnen.
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