Die §§ 25 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 sind auf Beamtinnen/Beamte, die vor dem 1. Jänner 1996 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 sind die Hinterbliebenen der/des unter Abs. 1 fallenden Beamtin/Beamten so zu behandeln, als ob die Beamtin/der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 120 Monaten aufzuweisen hätte.
2. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend vom § 58 Abs. 1 zehn Jahre.
3. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 62 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und
b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
4. Bei der Anwendung des § 71 Abs. 1 beträgt der Ruhegenuss der Beamtin/des Beamten, die/der am 31. Dezember 2008 noch keine zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht hat, den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
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