(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin/jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
1. die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangenen Jahres;
2. die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen nach § 9;
3. die Anzahl aller bisherigen Beitragsmonate sowie den aktuellen Gesamtkontoprozentsatz bis zum 31. Dezember des vergangenen Jahres.
(2) Auf Verlangen der Beamtin/des Beamten hat die Dienstbehörde erstmals ab dem Jahr 2012 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie den voraussichtlichen monatlichen Ruhegenuss zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.
(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres mit Hilfe automationsunterstützter Verfahren oder schriftlich zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 63/2018
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