(1) Dem überlebenden Ehegatten/Der überlebenden Ehegattin und der Waise einer/eines im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte/Die überlebende Ehegattin hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn/sie ein Anspruch auf Witwer-/Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der Beamtin/des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt ihres/seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt die Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise beträgt 60 % der für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin vorgesehenen Abfertigung.
Anm.: In der LGBl. Nr. 15/2013
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