(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin/eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der/die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hätte, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht des/der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Dem/Der Hinterbliebenen, dessen/deren Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er/sie Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf die der/die Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er/sie nicht verurteilt worden wäre.
(4) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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