(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 16 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 18 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 41 zu ersetzen.
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