(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 16 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 18 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 41 zu ersetzen.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…§ 1a Eingetragene Partnerschaft Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden: § 1 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 1…
§ 20 Vorschüsse auf den Witwer-/Witwenversorgungsbezug
…§ 20 Vorschüsse auf den Witwer-/Witwenversorgungsbezug (1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die…
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