(1) Die in § 51 Abs. 2 Z 1 und 13 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die die Beamtin/der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
1. des Übertrittes in den Ruhestand (§ 140 Stmk. L-DBR),
2. der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 141 Stmk. L-DBR),
3. der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 143a Stmk. L-DBR),
4. der Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 143b Stmk. L DBR),
5. des während des Dienststandes eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten
angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängig Werdens des Beamten wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024
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