§ 40 Meldepflicht
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Die/Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihr/ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres/seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Die Empfängerin/Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung ihres/seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 19 bleibt unberührt.
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