(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der für die Vollziehung des Pensionsrechtes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens nach § 16 Abs. 4 sowie der Einkünfte nach § 22 Abs. 11.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 84 Außerkrafttreten
…§ 84 Außerkrafttreten (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt unbeschadet des Abs. 3 das nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30…
§ 2 Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
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§ 22 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…2. Abschnitt Versorgungsbezug der Waise § 22 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss (1) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht…
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