(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin/der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
1. die Zeit, die die Beamtin/der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt jedoch nicht für
a) nach § 51 Abs. 2 Z 1, 2, 9 und 13 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und
b) nach § 55 nachgekaufte Zeiten;
2. die Zeit, für die die Beamtin/der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn die Beamtin/der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist
(3) Die Beamtin/Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen sie/er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre/seine Hinterbliebenen, wenn die Beamtin/der Beamte vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und/oder Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus der Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 Z 1. letzter Halbsatz gilt nur für Beamtinnen/Beamte, auf die § 78 nicht anzuwenden ist.
(6) Zeiten nach § 51 Abs. 2 Z 9 sind abweichend von Abs. 2 Z 1 auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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