(1) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9, und 11 sind im Fall der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 45 Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten des Ruhestandes
…§ 45 Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten des Ruhestandes (1) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz…
§ 22 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
…BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, 2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung…
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