§ 45 Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten des Ruhestandes
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9, und 11 sind im Fall der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
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