§ 58 Anspruch auf Ruhebezug
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Abweichend von § 8 gebührt der Beamtin/dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünfzehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden