(1) Abweichend von § 8 gebührt der Beamtin/dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünfzehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 58 Anspruch auf Ruhebezug
…§ 58 Anspruch auf Ruhebezug (1) Abweichend von § 8 gebührt der Beamtin/dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünfzehn Jahre…
§ 71 Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges
…darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der §§ 58 bis 61 Abs. 1 und 62, allenfalls unter Anwendung des § 78 gebührt hätte, nicht unterschreiten. (5) Ein Gesamtruhebezug ist nicht zu ermitteln…
§ 78
…§ 78 Übergangsbestimmung zu §§ 25, 58, 62, 63 und 71 – Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von zehn Jahren Die §§ 25 Abs. 1, 58 Abs. 1 und…
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