(1) Gebührt ein Ruhebezug oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen „252“ im § 60 Abs. 1 Z 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
| Jahr | Zahl |
| 2005 | 12 |
| 2006 | 24 |
| 2007 | 36 |
| 2008 | 48 |
| 2009 | 60 |
| 2010 | 72 |
| 2011 | 84 |
| 2012 | 96 |
| 2013 | 108 |
| 2014 | 120 |
| 2015 | 132 |
| 2016 | 144 |
| 2017 | 156 |
| 2018 | 168 |
| 2019 | 180 |
| 2020 | 192 |
| 2021 | 204 |
| 2022 | 216 |
| 2023 | 222 |
| 2024 | 228 |
| 2025 | 234 |
| 2026 | 240 |
| 2027 | 246 |
| 2028 | 252 |
| Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung x Veränderungswert ……………………………………………………….. 365 |
(2) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 1 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
| Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. | – | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 1) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres. |
(3) Gebührt ein Ruhe- oder Versorgungsbezug nach einer/einem im Dienststand verstorbenen Beamtin/Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 1 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
| Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Monats in dem die Beamtin/der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet x Veränderungswert ……………………………………………………… 365 |
(4) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
| Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem die Beamtin/der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. | – | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates vorangegangenen Jahres. |
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