§ 80a Übergangsbestimmung zu § 43 Abs. 1
In Kraft seit 01. März 2016
Up-to-date
§ 65 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Landesgesetz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016
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