(1) Der ehemaligen Beamtin/Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, deren/dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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