(1) Der ehemaligen Beamtin/Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, deren/dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den die ehemalige Beamtin/der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie/er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 48 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes
…§ 48 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamtinnen/Beamte des Ruhestandes (1) Der ehemaligen Beamtin/Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, deren/dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge einer Verurteilung durch…
§ 75 Ruhegenussfähiger Monatsbezug
…251 L-DBR herabgesetzt war oder 2. die Wochendienstzeit der Beamtin/des Beamten oder die Lehrverpflichtung der Lehrerin/des Lehrers am Konservatorium nach§ 48 L-DBR herabgesetzt war, so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich ausAbs. 4…
Rückverweise