§ 82 Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen
In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
1. die fiktive Beitragsgrundlage in § 9 Abs. 3 und 5 und § 60 Abs. 2
2. den Betrag in § 17 Abs. 1
zu ermitteln und kundzumachen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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