(1) Ist eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu ihrer/seiner Rückkehr ihre/seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem/der Angehörigen der Beamtin/des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm/ihr gebühren würde, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 15 Abs. 3 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die Beamtin/der Beamte abgängig geworden ist oder dass sie/er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten/der Ehegattin und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten im gleichen Verhältnis zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin/des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der Beamtin/des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten/Der früheren Ehegattin gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Angängigwerden der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tage an.
(7) Hat eine Beamtin/ein Beamter, deren/dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihr/ihm zu Händen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der der Beamtin/dem Beamten gebühren würde, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Der zurückgekehrten Beamtin/Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu ihrer/seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihr/ihm gebührt hätte, wenn sie/er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die Beamtin/der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes der Beamtin/des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass eine Beamtin/ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
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