(1) Dem Angehörigen/Der Angehörigen einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten kann ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der/die Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis einer Beamtin/eines Beamten aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der/die Angehörige Anspruch hätte, wenn die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des/der Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf den Hinterbliebenen/die Hinterbliebene einer/eines aus dem Dienststand entlassenen Beamtin/Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
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