(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
a) die jeweilige Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 181 Stmk. L-DBR, höchstens jedoch die jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR oder
b) die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den §§ 51 ff. als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,
als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Die Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungszahlen nach § 43 Abs. 4 aufzuwerten.
3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist die Summe aller nach Z 1 und Z 2 ermittelten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt auch die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach § 181 Abs. 6 Z 1 L-DBR. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Nimmt die Beamtin/der Beamte während dieser Zeit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten, sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Kalenderjahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl nach § 43 Abs. 4 des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen.
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 L DBR (Familienhospiz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(5) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(6) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den §§ 54 und 55 entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 54 Abs. 3 sowie § 55, höchstens jedoch die am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR. Die Zuordnung derartiger Beitragsgrundlagen zu einem Kalendermonat und die Aufwertung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 richtet sich danach, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Nachkauf der jeweiligen Zeiten gestellt wurde.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 65/2024
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