§ 27 Ablösung des Versorgungsbezuges
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Den Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
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