§ 73 Anwendungsbereich
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für
1. Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden,
2. Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben, sowie
3. die Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen.
(2) Soweit im 3. Teil nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
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