(1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für
1. Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden,
2. Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben, sowie
3. die Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen.
(2) Soweit im 3. Teil nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück des Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.
§ 73 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 73 Anwendungsbereich
…3. Teil Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die bis zum 31. Dezember 1944 geboren sind, und deren Hinterbliebene § 73 Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen der §§ 73 bis 77 sowie der §§ 63 bis 66 und § 69 gelten für…