(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen/Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Landesbeamtinnen/Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes – im Folgenden kurz Beamtinnen/Beamte genannt – sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder die überlebende eingetragene Partnerin/der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin oder die frühere eingetragene Partnerin/der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte/Überlebende Ehegattin (Witwer/Witwe) ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin/des Beamten mit dieser/diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner/Überlebende eingetragene Partnerin ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten/der Beamtin mit diesem/dieser in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
(5) Kinder sind
1. die ehelichen Kinder,
2. die legitimierten Kinder,
3. die Wahlkinder,
4. die unehelichen Kinder und
5. die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte/Frühere Ehegattin ist, dessen/deren Ehe mit der Beamtin/dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner/Frühere eingetragene Partnerin ist, dessen/deren eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten/der Beamtin für nichtig erklärt oder durch ein ordentliches Gerichtaufgelöst worden ist.
(7) Angehörige sind Personen, die im Fall des Todes der Beamtin/des Beamten Hinterbliebene wären.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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