§ 68 Besonderer Pensionsbeitrag
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
Abweichend von § 54 Abs. 4 beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 261 Abs. 2 bis Abs. 7 L-DBR zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung ergibt.
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