(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin – ausgenommen die Bestimmungen der § 26 Abs. 3 bis 6 und § 28 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten, wenn diese/dieser zur Zeit ihres/seines Todes auf Grund eines Urteils eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich ergangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehe-gatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihrem/seinem Tod oder,
2. falls der Tod der Beamtin/des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bis zu ihrem/seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin/des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin gegen die verstorbene Beamtin/den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(5) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin/den verstorbenen Beamten an deren/dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 2 regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihrem/seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S. 807, enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat,
3. der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag der Beamtin/des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten/Ehegattinnen dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin/der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin/des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin/des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin oder eines früheren Ehegatten/einer früheren Ehegattin auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines/einer allenfalls noch verbleibenden Ehegatten/Ehegattin nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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