(1) Abweichend von § 9 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 181 bzw. § 261 L-DBR zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren nach § 43 Abs. 5 aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 252 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage die Summe der 252 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch 252.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 L DBR (Familienhospiz) beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 74 Abs. 1 Z 2 L-DBR herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach § 9 Abs. 3.
(3) (Verfassungsbestimmung) Für Beamtinnen/Beamte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird, sind abweichend von Abs. 1 Z 3 300 Beitragsmonate erforderlich.
(4) Die Beitragsgrundlagen sind monatlich der Beamtin/dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 83 Inkrafttreten
…§ 83 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) § 60 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.…
§ 60 Ruhegenussberechnungsgrundlage
…§ 60 Ruhegenussberechnungsgrundlage (1) Abweichend von § 9 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat…
§ 79
…Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist: Jahr Zahl 2005 12 2006 24 2007 36 2008 48 2009 60 2010 72 2011 84 2012 96 2013 108 2014 120 2015 132 2016 144 2017 156 2018 168 2019 180 2020 192 2021 204 2022…
§ 82 Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen
…Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr 1. die fiktive Beitragsgrundlage in § 9 Abs. 3 und 5 und § 60 Abs. 2 2. den Betrag in § 17 Abs. 1 zu ermitteln und kundzumachen. Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15…
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