(1) Abweichend von § 9 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 181 bzw. § 261 L-DBR zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren nach § 43 Abs. 5 aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 252 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage die Summe der 252 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch 252.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 L DBR (Familienhospiz) beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 74 Abs. 1 Z 2 L-DBR herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach § 9 Abs. 3.
(3) (Verfassungsbestimmung) Für Beamtinnen/Beamte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird, sind abweichend von Abs. 1 Z 3 300 Beitragsmonate erforderlich.
(4) Die Beitragsgrundlagen sind monatlich der Beamtin/dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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