(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten, die/der Anspruch auf eine Ruhegenusszulage gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuss (Versorgungsgenusszulage).
(2) Die Versorgungsgenusszulage beträgt
1. für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin den nach § 16 Abs. 2 ermittelten Prozentsatz,
2. für jede Halbwaise 24 % und
3. für jede Vollwaise 36 %
der nach § 76 in Betracht kommenden Ruhegenusszulage.
St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 77 Versorgungsgenusszulage
…§ 77 Versorgungsgenusszulage (1) Dem/Der Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten, die/der Anspruch auf eine Ruhegenusszulage gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand…
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…§ 1a Eingetragene Partnerschaft Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Beamten/Beamtinnen sinngemäß anzuwenden: § 1 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 1…
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