§ 77 Versorgungsgenusszulage
In Kraft seit 02. Januar 2009
Up-to-date
(1) Dem/Der Hinterbliebenen einer Beamtin/eines Beamten, die/der Anspruch auf eine Ruhegenusszulage gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuss (Versorgungsgenusszulage).
(2) Die Versorgungsgenusszulage beträgt
1. für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin den nach § 16 Abs. 2 ermittelten Prozentsatz,
2. für jede Halbwaise 24 % und
3. für jede Vollwaise 36 %
der nach § 76 in Betracht kommenden Ruhegenusszulage.
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