§ 8 Anspruch auf Ruhebezug
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Der Beamtin/Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre/seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlichen wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden