(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird, noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach § 29 und § 30 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn
1. auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
1. Jänner | 100% |
1. Februar | 90% |
1. März | 80% |
1. April | 70% |
1. Mai | 60% |
1. Juni | 50% |
1. Juli | 40% |
1. August | 30% |
1. September | 20% |
1. Oktober | 10% |
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.“
(3) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Gutachten der beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Kommission zur langfristigen Pensionsversicherung (§ 10 8 e ASVG) für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen.
(4) Die für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 erforderliche Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 10 8 a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr. 142/2004, durch Verordnung festzusetzen.
(5) Der für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 erforderliche Aufwertungsfaktor ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 10 8 c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999, durch Verordnung festzusetzen.
(6) Abweichend von Abs. 2 sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von E 2.310,– monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt der Ruhe- und Versorgungsbezug
1. nicht mehr als E 2.000,–, ist er mit dem Anpassungsfaktor von 1,012 zu vervielfachen,
2. mehr als E 2.000,– bis zu E 2.310,–, so ist er um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.
(7) Abweichend von Abs. 2 erfolgt im Kalenderjahr 2012 keine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
(8) Abweichend von Abs. 2 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 43 Abs. 3) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
1. im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
2. im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
vermindert wird.
(9) Abweichend von Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2015 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 181 Abs. 4 L DBR nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor 1,017 zu vervielfachen sind und
2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 181 Abs. 4 L-DBR mit dem Anpassungsfaktor 1,017 ergibt.
(10) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten und für die zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, gebührt zusätzlich zur Erhöhung nach Abs. 2 für das Kalenderjahr 2017 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,00. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 31. März 2017 auszuzahlen.
(11) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2018 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 12) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1.500 € monatlich beträgt, um 2,2 %;
2. wenn es über 1.500 € bis 2.000 € monatlich beträgt, um 33 €;
3. wenn es über 2.000 € bis 3.355 € monatlich beträgt, um 1,6 %;
4. wenn es über 3.355 € bis zu 4.980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt.
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4.980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
(12) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 11 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach Abs. 11 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
(13) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 12 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 11 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(14) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2019 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 15) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1.115 € monatlich beträgt, um 2,6 %;
2. wenn es über 1.115 € bis zu 1.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6 % auf 2 % linear absinkt;
3. wenn es über 1.500 € bis zu 3.402 € monatlich beträgt, um 2 %;
4. wenn es über 3.402 € monatlich beträgt, um 68 €.
(15) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 14 ist die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.
(16) abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2020 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 17) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1.111 € monatlich beträgt, um 3,6 %;
2. wenn es über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt;
3. wenn es über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich beträgt, um 1,8 %;
4. wenn es über 5.220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(17) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 16 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionen-begrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat.
(18) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2021 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 19) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.
(19) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 18 ist die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge, ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.
(20) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2022 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 21) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,0%;
2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;
3. wenn es über 1 300 € monatlich beträgt, um 1,8%.
(21) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 20 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2021 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2021 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist.
(22) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2023 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 23) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8 %,
2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.
Das gilt auch bei der erstmaligen Anpassung eines Ruhebezuges.
(23) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 22 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist.
(24) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 23 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 22 Z 1 oder – im Fall des Abs. 22 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil ist Abs. 25 entsprechend anzuwenden.
(25) Abweichend von Abs. 2 ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges für das Kalenderjahr 2023 vorzunehmen, indem Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
1. Jänner | 100 % |
1. Februar | 90 % |
1. März | 80 % |
1. April | 70 % |
1. Mai | 60 % |
1. Juni | 50 % |
1. Juli | 50 % |
1. August | 50 % |
1. September | 50 % |
1. Oktober | 50 % |
1. November | 50 % |
1. Dezember | 50 % |
Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
„(26) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2024 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 27) ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 5.850 € monatlich beträgt, um 9,7 %,
2. wenn es über 5.850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(27) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 26 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist.
(28) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 27 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 26 Z 1 oder – im Fall des Abs. 26 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(29) Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen statt mit den in § 43 Abs. 5 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Beitragsgrundlagen aus dem Jahr | Aufwertungsfaktor | |
1980 | 2,732 | |
1981 | 2,601 | |
1982 | 2,514 | |
1983 | 2,445 | |
1984 | 2,364 | |
1985 | 2,274 | |
1986 | 2,226 | |
1987 | 2,175 | |
1988 | 2,134 | |
1989 | 2,088 | |
1990 | 1,998 | |
1991 | 1,910 | |
1992 | 1,834 | |
1993 | 1,761 | |
1994 | 1,723 | |
1995 | 1,673 | |
1996 | 1,633 | |
1997 | 1,633 | |
1998 | 1,613 | |
1999 | 1,591 | |
2000 | 1,584 | |
2001 | 1,567 | |
2002 | 1,550 | |
2003 | 1,543 | |
2004 | 1,529 | |
2005 | 1,504 | |
2006 | 1,470 | |
2007 | 1,447 | |
2008 | 1,421 | |
2009 | 1,377 | |
2010 | 1,357 | |
2011 | 1,342 | |
2012 | 1,305 | |
2013 | 1,269 | |
2014 | 1,240 | |
2015 | 1,220 | |
2016 | 1,205 | |
2017 | 1,196 | |
2018 | 1,177 | |
2019 | 1,154 | |
2020 | 1,133 | |
2021 | 1,117 | |
2022 | 1,097 | |
2023 | 1,000 | |
(30) § 43 Abs. 2 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 39/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 36/2017, LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 33/2020, LGBl. Nr. 41/2021, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 46/2024
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